Auf einen Blick
- Pflegegrad 2: 347 ⏠/ Monat
- Pflegegrad 3: 599 ⏠/ Monat
- Pflegegrad 4: 800 ⏠/ Monat
- Pflegegrad 5: 990 ⏠/ Monat
Pflegegeld erhalten Menschen, die zu Hause gepflegt werden
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Es ist keine VergĂŒtung fĂŒr professionelle PflegekrĂ€fte â sondern finanzielle Anerkennung fĂŒr pflegende Angehörige.
Das Geld flieĂt an die pflegebedĂŒrftige Person selbst, die es nach eigenem Ermessen einsetzen kann.
In der Regel geben PflegebedĂŒrftige das Geld an ihre Töchter, Söhne oder andere Pflegepersonen weiter.
Wichtig zu verstehen: Pflegegeld ist keine soziale Mindestleistung, sondern ein Rechtsanspruch fĂŒr alle PflegebedĂŒrftigen mit anerkanntem Pflegegrad, die hĂ€usliche Pflege wĂ€hlen.
Ăber fĂŒnf Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedĂŒrftig â die groĂe Mehrheit wird zu Hause versorgt.
Voraussetzungen fĂŒr den Bezug
Wer Pflegegeld beziehen möchte, braucht zwingend einen anerkannten Pflegegrad.
Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pflegegeld â erst ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch.
AuĂerdem muss die Pflege zu Hause stattfinden, nicht in einem Pflegeheim.
Wer im Heim lebt, erhĂ€lt stattdessen den sogenannten einrichtungsinternen Leistungsbetrag der Pflegeversicherung â das Pflegegeld entfĂ€llt.
Auch wer ausschlieĂlich ambulante Pflegedienste in Anspruch nimmt, erhĂ€lt kein Pflegegeld, sondern die sogenannten Pflegesachleistungen.
Pflegegeld und Sachleistungen können allerdings kombiniert werden â dann spricht man von der Kombinationsleistung.
Pflegegeld stĂ€rkt die hĂ€usliche Pflege â und gibt pflegenden Familien finanzielle Anerkennung fĂŒr ihren tĂ€glichen Einsatz.
Aktuelle BetrĂ€ge 2026 im Ăberblick
Pflegegeld-BetrÀge in Euro pro Monat nach Pflegegrad (Stand 2026)
Der Betrag fĂŒr Pflegegrad 2 wurde gegenĂŒber den Vorjahren angehoben.
ZukĂŒnftige Anpassungen sind per Gesetz an die Preisentwicklung gekoppelt â die nĂ€chste regulĂ€re Erhöhung ist fĂŒr 2028 vorgesehen.
Wer Pflegegeld mit ambulanten Sachleistungen kombiniert, erhÀlt eine anteilige Mischleistung.
Dabei gilt: Wer 50 Prozent der Sachleistung in Anspruch nimmt, bekommt noch 50 Prozent des Pflegegelds.
Diese sogenannte Kombinationsleistung ist in der Praxis sehr verbreitet.
So beantragen Sie den Pflegegrad
Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es kein Pflegegeld â deshalb beginnt alles mit der Einstufung.
Der erste Schritt ist die Antragstellung bei der Pflegekasse, die der jeweiligen Krankenkasse angegliedert ist.
Ein gesonderter Beitritt ist nicht nötig.
Nach dem Antrag schickt der Medizinische Dienst (MD) einen Gutachter ins Haus.
Dieser bewertet sechs Lebensbereiche: MobilitÀt, kognitive FÀhigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Alltagsgestaltung.
Aus der Gesamtbewertung ergibt sich der Pflegegrad â von 1 (geringe BeeintrĂ€chtigung) bis 5 (schwerste BeeintrĂ€chtigung mit besonderem Bedarf).
Das Ergebnis kommt schriftlich, in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Begutachtung.
Was passiert bei einem zu niedrigen Pflegegrad?
Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
Die Frist betrÀgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Ein Widerspruch lohnt sich hĂ€ufig â viele Pflegegrade werden nach erneutem Verfahren angehoben.
Es empfiehlt sich, zur Begutachtung ein Tagebuch ĂŒber den tĂ€glichen Pflegeaufwand mitzubringen.
Detaillierte Aufzeichnungen helfen dem Gutachter, den tatsÀchlichen Bedarf besser einzuschÀtzen.