Die Fünftelregelung ist eine Steuervergünstigung für Abfindungen. Sie sorgt dafür, dass eine einmalige hohe Zahlung nicht so besteuert wird, als wäre sie reguläres Jahreseinkommen.
Der Begriff steht derzeit wieder im Fokus. Nach Berichten der Tagesschau vom 3. September 2026 hat der VW-Aufsichtsrat einen Sparplan beschlossen, der 50.000 Stellen betrifft.
In solchen Programmen spielen Abfindungen fast immer eine Rolle. Und bei jeder Abfindung stellt sich dieselbe Frage: Wie viel bleibt nach Steuern übrig?
Die Fünftelregelung verteilt eine Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre
Eine Abfindung ist Arbeitslohn und damit vollständig einkommensteuerpflichtig. Einen steuerfreien Betrag gibt es seit 2006 nicht mehr.
Dafür fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Abfindung entschädigt für den Verlust des Arbeitsplatzes, sie ist kein Entgelt für geleistete Arbeit.
Das Problem liegt im Steuertarif. Wer in einem Jahr Gehalt und Abfindung zusammen erhält, rutscht in eine deutlich höhere Progressionsstufe.
Genau hier setzt die Fünftelregelung nach § 34 EStG an. Das Finanzamt rechnet so, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung in diesem Jahr zugeflossen.
Die zusätzliche Steuer auf dieses Fünftel wird ermittelt und anschließend mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Ein Vergleich hilft: Fünf kleine Stufen sind leichter zu steigen als eine hohe. Die Progression greift bei jedem Fünftel weniger stark.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Mechanismus
Angenommen, das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 40.000 €. Dazu kommt eine Abfindung von 30.000 €.
Ohne die Regelung würde das Finanzamt 70.000 € nach dem normalen Tarif besteuern. Die Abfindung läge komplett im oberen Progressionsbereich.
Mit der Fünftelregelung wird zuerst die Steuer auf 40.000 € berechnet. Dann die Steuer auf 40.000 € plus ein Fünftel, also 46.000 €.
Die Differenz zwischen beiden Beträgen wird verfünffacht. Diese Summe ist die Steuer auf die Abfindung.
Je niedriger das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr, desto größer der Vorteil. Bei sehr hohen Einkommen im Spitzensteuersatz schrumpft die Ersparnis dagegen auf nahezu null.
Die Fünftelregelung senkt nicht den Steuersatz, sie bremst die Progression.
Seit 2025 läuft alles über die Steuererklärung
Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden. Diese Pflicht ist mit dem Wachstumschancengesetz seit dem 1. Januar 2025 entfallen.
Der Arbeitgeber zieht seither die volle Lohnsteuer ab. Die Vergünstigung erhalten Sie erst mit dem Steuerbescheid.
Dafür müssen Sie die Abfindung in der Anlage N angeben. Das Finanzamt prüft die Fünftelregelung dann von Amts wegen.
Eine Steuererklärung ist im Jahr der Abfindung deshalb praktisch immer sinnvoll. Ohne Erklärung bleibt die zu viel gezahlte Lohnsteuer beim Fiskus.
Kernpunkt: Die Fünftelregelung setzt eine sogenannte Zusammenballung voraus. Die Abfindung muss in einem einzigen Kalenderjahr ausgezahlt werden. Eine Aufteilung auf zwei Jahre kostet die Vergünstigung meist vollständig.
Der Auszahlungszeitpunkt ist der wichtigste Hebel. Fließt die Abfindung im Januar des Folgejahres, trifft sie häufig auf ein niedrigeres Einkommen, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Rentenbeginn.
Eine solche Vereinbarung gehört in den Aufhebungsvertrag. Nachträglich lässt sich der Zufluss nicht verschieben.
§ 34 EStG im Wortlaut lesenGesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz →
Höhe, Arbeitslosengeld und Kirchensteuer sind eigene Baustellen
Die verbreitete Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie stammt aus § 1a Kündigungsschutzgesetz, ist aber nur ein Richtwert.
Sozialpläne in großen Unternehmen liegen oft darüber. Zuschläge für Alter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten sind üblich.
Auf das Arbeitslosengeld wird eine Abfindung grundsätzlich nicht angerechnet. Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen.
Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch vorübergehend. Ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund kann zudem eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen.
Bei der Kirchensteuer gibt es einen wenig bekannten Antrag. Viele Landeskirchen und Bistümer erlassen auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer auf die Abfindung, häufig 50 Prozent.
Der Antrag geht formlos an das zuständige Kirchensteueramt, nach Erhalt des Steuerbescheids.
Wer eine Abfindung erwartet, sollte vor der Unterschrift drei Punkte klären: den Auszahlungsmonat, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Angabe in der nächsten Steuererklärung.
Die Fünftelregelung selbst müssen Sie nicht beantragen. Sie müssen nur dafür sorgen, dass ihre Voraussetzungen erfüllt sind.